Die Wildsfeuer Architekt und Innenarchitekten PartG mbB mit Sitz in München ist unter PR 1895 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Johanna Soder und Maria Spielberger; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind drei Eintragungen erfolgt, die letzte am 3. Januar 2024.
Letzte Registeränderungen
Drei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 03.01.2024.
- Sitz eingetragenPR 1895
- Rechtsform eingetragenPR 1895
- Firma eingetragenPR 1895
- Vertreter eingetragenJohanna SoderPR 1895
- Vertreter eingetragenMaria SpielbergerPR 1895
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts München.
- Registergericht
- Amtsgericht München
- Registernummer
- PR 1895
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 03.01.20243 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten und Innenarchitekten. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 03.01.2024.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten und Innenarchitekten. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die für die Berufsangehörigen als Architekten und Innenarchitekten geltende Berufsordnung (StAnz Nr. 49/2015) hergeleitet nach dem Art. 3 und 24 BayBauKaG werden von der Partnerschaft beachtet. Insbesondere die nach Art. 8 bis 11 BayBauKaG geltenden Berufspflichten und gesetzlichen Regelungen zur Gründung einer Architekten- oder Innenarchitektengesellschaft. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind.
Kontakt & Präsenz
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