Die Vollert Puttlitz Richter Architekt:innen PartGmbB ist unter PR 2382 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Margareth Julia Puttlitz, Tobias Siegfried Richter und Bastian Michael Vollert; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind zwei Eintragungen erfolgt, die letzte am 31. Juli 2024.
Letzte Registeränderungen
Zwei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 31.07.2024.
- Vertreter eingetragenBastian Michael VollertPR 2382
- Unternehmensgegenstand eingetragenPR 2382
- Firma eingetragenPR 2382
- Sonstige Rechtsverhältnisse eingetragenPR 2382
- Vertreter eingetragenMargareth Julia PuttlitzPR 2382
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts München.
- Registergericht
- Amtsgericht München
- Registernummer
- PR 2382
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 31.07.20242 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Die Partner schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als Architekt:innen zusammen. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus der…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Drei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 31.07.2024.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist frei abrufbar, eines liegt für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die Partner schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als Architekt:innen zusammen. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus der Architektur und Innenarchitektur. Die Partner sind verpflichtet diesen Zweck zu fördern. Die für die Berufsangehörigen als Architekt:innen geltenden Berufspflichten nach Art. 24 BauKaG werden von der Partnerschaft beachtet.
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