Die Spengler Wiescholek Architektur // Stadtplanung PartGmbB ist unter PR 1402 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Ingrid Hedwig Spengler und Manfred Alfons Wiescholek; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher ist eine Eintragung erfolgt, am 6. September 2021.
Letzte Registeränderungen
Eine Eintragung seit der Gründung, die letzte am 06.09.2021.
- Vertreter eingetragenIngrid Hedwig SpenglerPR 1402
- Unternehmensgegenstand eingetragenPR 1402
- Firma eingetragenPR 1402
- Vertreter eingetragenManfred Alfons WiescholekPR 1402
- Rechtsform eingetragenPR 1402
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg.
- Registergericht
- Amtsgericht Hamburg
- Registernummer
- PR 1402
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 06.09.20211 Eintragung bisher
- Gegenstand
- Die gemeinschaftliche Berufsausübung als freischaffende Architekten und Stadtplaner. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung freiberuflicher Leistungen aus den Bereichen der…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 06.09.2021.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die gemeinschaftliche Berufsausübung als freischaffende Architekten und Stadtplaner. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung freiberuflicher Leistungen aus den Bereichen der Berufsaufgaben des § 1 HmbArchtG. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Die Partnerschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen zu errichten.
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