Die H. Günther & Partner, Architekten mbB ist unter PR 178 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Hermann Günther, Judith Hedke und Thomas Spitzner; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher ist eine Eintragung erfolgt, am 28. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
Eine Eintragung seit der Gründung, die letzte am 28.01.2025.
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenPR 178
- Vertreter eingetragenThomas SpitznerPR 178
- Rechtsform eingetragenPR 178
- Vertreter eingetragenJudith HedkePR 178
- Vertreter eingetragenHermann GüntherPR 178
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg.
- Registergericht
- Amtsgericht Würzburg
- Registernummer
- PR 178
- Rechtsform
- Partnerschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 28.01.20251 Eintragung bisher
- Gegenstand
- Die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Architektur. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der…
Vertretung
Drei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 28.01.2025.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform Partnerschaft führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Architektur. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechts zugelassen sind. Die für die Berufsangehörigen als Architekt geltenden Berufspflichten nach Art. 24 BauKaG werden von der Partnerschaft beachtet.
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