Dr. Bönte und Böhlke, Steuerberatungsgesellschaft in Partnerschaft
AktivAG Kiel · PR 273Die Dr. Bönte und Böhlke, Steuerberatungsgesellschaft in Partnerschaft mit Sitz in Kappeln ist unter PR 273 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Sören Böhlke und Gunnar Bönte; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind zwei Eintragungen erfolgt, die letzte am 4. Juni 2012.
Letzte Registeränderungen
Zwei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 04.06.2012.
- Sitz eingetragenSitz/Niederlassung: KappelnPR 273
- Vertreter eingetragenGunnar BöntePR 273
- Rechtsform eingetragenPR 273
- Vertreter eingetragenSören BöhlkePR 273
- Firma eingetragenPR 273
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Kiel.
- Registergericht
- Amtsgericht Kiel
- Registernummer
- PR 273
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 04.06.20122 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Gegenstand ist die Ausübung sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen. Tätigkei- ten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Geschäftsführer, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 04.06.2012.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Gegenstand ist die Ausübung sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen. Tätigkei- ten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Partnerschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz und den jeweiligen Standesrichtlini- en vereinbar sind. Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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