Die HIH Invest Real Estate GmbH mit Sitz in MILANO/Italien und Geschäftsanschrift PIAZZA PIO XI 1, 20123 MILANO/Italien ist unter HRB 82406 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Das Stammkapital beträgt 6.450.000,00 €, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 19. Juni 2001. Die Geschäftsführung liegt bei Carsten Gustav Demmler, Felix Meyen, Joachim Albrecht Walter und 1 weitere; 173 Prokuristen sind eingetragen. Bisher sind 96 Eintragungen erfolgt, die letzte am 8. Oktober 2026.
Letzte Registeränderungen
96 Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 08.10.2026.
- Prokura eingetragenCarina OrthenHRB 82406
- Prokura geändertCarina OrthenHRB 82406
- Prokura geändertRoland SchererHRB 82406
- Prokura geändertJulian LaghaiHRB 82406
- Prokura eingetragenJulian LaghaiHRB 82406
Finanzdaten
Aus den im Unternehmensregister offengelegten Jahresabschlüssen.
Aus den offengelegten Jahresabschlüssen ließen sich keine Kennzahlen verlässlich lesen. Die Berichte selbst findest du unter Dokumente.
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg.
- Registergericht
- Amtsgericht Hamburg
- Registernummer
- HRB 82406
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- 6.450.000,00 €
- Geschäftsanschrift
- PIAZZA PIO XI 1, 20123 MILANO/ItalienStand 08.10.2026eine weitere Firma an dieser Adresse
- Gründung
- 19.06.2001
- Tag der letzten Eintragung
- 08.10.202696 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Der Gegenstand der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Vier Geschäftsführer, 173 Prokuristen. Stand der letzten Eintragung: 08.10.2026.
Prokura
Kontrollstruktur
Rekonstruiert aus Gesellschafterlisten und Beteiligungsdaten. Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte sind nicht dasselbe.
| Beteiligte | Direkt | Indirekt | Effektiv | Kontrollweg |
|---|---|---|---|---|
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Unternehmen · ohne Register | 10 % | 0 % | 10 % | unmittelbar · kein öffentliches Register |
HIH KVG-Holding GmbH Unternehmen | 90 % | 0 % | 90 % | unmittelbar · Zwischenholding |
HIH Real Estate GmbH Unternehmen | 0 % | 90 % | 90 % | HIH KVG-Holding GmbH → HIH Invest Real Estate GmbH 100 % × 90 % |
Versorgungswerk der Arztekammer Schleswig-Holstein Unternehmen · ohne Register | 0 % | 5,4 % | 5,4 % | unmittelbar · kein öffentliches Register |
WeRiVer Beteiligungen GmbH & Co. KG Unternehmen | 0 % | 5,4 % | 5,4 % | HIH Real Estate GmbH → HIH KVG-Holding GmbH → HIH Invest Real Estate GmbH 6 % × 100 % × 90 % |
VIGOR Beteiligungsgesellschaft mbH Unternehmen | 0 % | 79,2 % | 79,2 % | HIH Real Estate GmbH → HIH KVG-Holding GmbH → HIH Invest Real Estate GmbH 88 % × 100 % × 90 % |
Anteilseigner unbekannt Datenlücke | — | — | 10 % offen | kein öffentliches Register — die Kette bricht ab |
Anteilseigner unbekannt Datenlücke | — | — | 5,4 % offen | kein öffentliches Register — die Kette bricht ab |
Netzwerk
Verbundene Gesellschaften und weitere Mandate der Vertretung. Jeder Eintrag führt auf die eigene Registerseite.
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Beteiligungen und Töchter
15Schwestergesellschaften
2 · über HIH KVG-Holding GmbHWeitere Mandate der Vertretung
6Gemeinsame Anschrift
1Kommanditist in
58Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Sechs Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, zwei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Der Gegenstand der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassenen Vermögensgegenständen in Form von AIF gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§ 260a ff. KAGB, c) geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt, - Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB, - Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, - Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Anteile. oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Vermögensgegenstände nach den §§ 193 und 194 KAGB, - Bankguthaben, - Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen, d) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f) sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g), h) und, soweit es Unternehmensbeteiligungen betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und Derivate zu Absicherungszwecken erworben werden; für allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen erworben werden, sowie e) geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Vermögensgegenstände im Sinne des.§ 261 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 KAGB handelt, - Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB, - Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, - Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-ALF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß 5 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des 5 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-ALF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß 5 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des 5 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, - Vermögensgegenstände nach den 55 193 und 194 KAGB, - Bankguthaben, - Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen mit Ausnahme von Hedgefonds sowie - Gelddarlehen nach Maßgabe des § 285 Abs. 3 KAGB. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Im Übrigen sind insoweit die für die jeweilige AIF-Kategorie geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Der Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Rahmen der Verwaltung der vorgenannten Investmentvermögen auch auf die einer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zulässigen Darlehensgewährung nachfolgende Änderung der Darlehensbedingungen, die ebenfalls zulässig nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ist. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung und neben Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Neben-dienstleistungen erbringen: den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, - die Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des 5 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, sowie sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. (3) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn deren Geschäftszweck gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf, und wenn eine Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (4) Daneben dürfen Geschäfte betrieben werden, die zur Anlage des eigenen Vermögens der Gesellschaft erforderlich sind, sowie sonstige mit den in Abs. 1 und 2 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten. (5) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. (6) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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