Die MVZ Limbach Halle GmbH mit Sitz in Halle (Saale) und Geschäftsanschrift Kleine Marktstraße 3, 06108 Halle (Saale) ist unter HRB 34446 im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 €, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 14. August 2018. Die Geschäftsführung liegt bei Jana Schuster; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher ist eine Eintragung erfolgt, am 27. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
Eine Eintragung seit der Gründung, die letzte am 27.01.2025.
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenHRB 34446
- Sitz eingetragenHRB 34446
- Stammkapital eingetragenHRB 34446
- Firma eingetragenHRB 34446
- Vertreter eingetragenJana SchusterHRB 34446
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Stendal.
- Registergericht
- Amtsgericht Stendal
- Registernummer
- HRB 34446
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- 25.000,00 €
- Geschäftsanschrift
- Kleine Marktstraße 3, 06108 Halle (Saale)Stand 27.01.2025
- Gründung
- 14.08.2018
- Tag der letzten Eintragung
- 27.01.20251 Eintragung bisher
- Gegenstand
- Die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (im Folgenden auch "MVZ" genannt) im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB V. Die…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Ein Geschäftsführer, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 27.01.2025.
Kontrollstruktur
Rekonstruiert aus Gesellschafterlisten und Beteiligungsdaten. Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte sind nicht dasselbe.
Netzwerk
Verbundene Gesellschaften und weitere Mandate der Vertretung. Jeder Eintrag führt auf die eigene Registerseite.
Schwestergesellschaften
mindestens 10Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist frei abrufbar, zwei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (im Folgenden auch "MVZ" genannt) im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB V. Die Gesellschaft erbringt durch angestellte Ärzte umfassend alle ärztlichen und damit zusammenhängenden nichtärztlichen Leistungen der für das jeweilige MVZ zugelassenen Fachgebiete unter Wahrung der Fachgebietsgrenzen für gesetzlich und privat versicherte Patienten. Sie ist außerdem tätig für Ärzte, Krankenhäuser und krankenhausähnliche sowie sonstige Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik und Befunderhebung. Die Gesellschaft übt insoweit die Heilkunde am Menschen aus und beachtet hierbei das ärztliche Berufsrecht, insbesondere die Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann unter Wahrung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen, ausgelagerte Betriebsstätten) errichten sowie örtliche und überörtliche Berufsausübungensgemeinschaften mit allen dazu befugten Leistungserbringern bilden. Sie erbringt ihre Leistungen für Patienten, Arztpraxen, Krankenhäuser sowie ambulante und stationäre Einrichtungen der Diagnostik, Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation einschließlich nichtärztlicher Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens in allen zulässigen Formen der Kooperation. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften, allein oder mit anderen betreiben und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ durch Gesellschafterbeschluss eine Nebentätigkeitenserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vrgütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss.
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