Matthias Otto & Partner Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Steuerberatungsgesellschaft
AktivAG Traunstein · PR 240Die Matthias Otto & Partner Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Rosenheim ist unter PR 240 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Matthias Otto und Matthias Otto; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind zwei Eintragungen erfolgt, die letzte am 29. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
Zwei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 29.01.2025.
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenPR 240
- Vertreter eingetragenMatthias OttoPR 240
- Rechtsform eingetragenPR 240
- Vertreter eingetragenMatthias OttoPR 240
- Sitz eingetragenPR 240
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein.
- Registergericht
- Amtsgericht Traunstein
- Registernummer
- PR 240
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 29.01.20252 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- (1) Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. (2)…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 29.01.2025.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
(1) Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigketen i.S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.