Die HTB Thelen Partnerschaft mbB Steuerberater mit Sitz in Köln ist unter PR 5758 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Bärbel Lutzer und Stefan Thelen; eine Prokura ist nicht eingetragen.
Letzte Registeränderungen
Die letzte Eintragung stammt vom 20.10.2025.
- Firma eingetragenHTB Thelen Partnerschaft mbB SteuerberaterPR 5758
- Vertreter eingetragenStefan ThelenPR 5758
- Vertretungsregelung eingetragenJeder Partner vertritt einzeln.PR 5758
- Vertreter eingetragenBärbel LutzerPR 5758
- Sitz eingetragenKölnPR 5758
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Essen.
- Registergericht
- Amtsgericht Essen
- Registernummer
- PR 5758
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 20.10.2025
- Gegenstand
- Die gemeinsame Tätigkeit als Steuerberater einschließlich aller nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen mit der Maßgabe, dass die Berufsausübung gegenüber dem…
Vertretung
Zwei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 20.10.2025.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Netzwerk
Verbundene Gesellschaften und weitere Mandate der Vertretung. Jeder Eintrag führt auf die eigene Registerseite.
Weitere Mandate der Vertretung
2Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Vier liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die gemeinsame Tätigkeit als Steuerberater einschließlich aller nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen mit der Maßgabe, dass die Berufsausübung gegenüber dem einzelnen Mandanten allein Sache des jeweiligen Sozius ist, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird. Die Partnerschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen mit den Berufsgesetzen und Standesrichtlinien in Einklang stehen.