Die Futur II gemeinnützige GmbH mit Sitz in Bornheim und Geschäftsanschrift Klosterstraße 16, 53332 Bornheim ist unter HRB 27236 im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 €, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 10. Mai 2022. Die Geschäftsführung liegt bei Peter Nettekoven und Elisabeth Hellrung; zwei Prokuristen sind eingetragen.
Letzte Registeränderungen
Die letzte Eintragung stammt vom 24.09.2026.
- Unternehmensgegenstand eingetragenZweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 AO, namentlich: 2.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2.2. die Förderung der Religion; 2.3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen; 2.4. die Förderung der Jugendund Altenhilfe; 2.5. die Förderung von Kunst und Kultur; 2.6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 2.7. die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 2.8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 2.9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 2.10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegsund Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 2.11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 2.12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophenund Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 2.13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 2.14. die Förderung des Tierschutzes; 2.15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 2.16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 2.17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 2.18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 2.19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 2.20. die Förderung der Kriminalprävention; 2.21. die Förderung des Sports (Schach und ESport gilt als Sport); 2.22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; 2.23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldatenund Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; 2.24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 2.25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 2.26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; 2.27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.HRB 27236
- Unternehmensgegenstand eingetragenZweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 AO, namentlich: 2.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2.2. die Förderung der Religion; 2.3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen; 2.4. die Förderung der Jugendund Altenhilfe; 2.5. die Förderung von Kunst und Kultur; 2.6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 2.7. die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 2.8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 2.9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 2.10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegsund Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 2.11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 2.12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophenund Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 2.13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 2.14. die Förderung des Tierschutzes; 2.15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 2.16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 2.17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 2.18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 2.19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 2.20. die Förderung der Kriminalprävention; 2.21. die Förderung des Sports (Schach und ESport gilt als Sport); 2.22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; 2.23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldatenund Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; 2.24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 2.25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 2.26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; 2.27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.“HRB 27236
- Rechtsform eingetragenDie Gesellschafterversammlung vom hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gemeinnütziger Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand) Ziffer 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen.HRB 27236
- Adresse eingetragenKlosterstraße 16, 53332 BornheimHRB 27236
- Sitz eingetragenÄnderung zurHRB 27236
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Bonn.
- Registergericht
- Amtsgericht Bonn
- Registernummer
- HRB 27236
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- 25.000,00 €
- Geschäftsanschrift
- Klosterstraße 16, 53332 BornheimStand 24.09.2026
- Gründung
- 10.05.2022
- Tag der letzten Eintragung
- 24.09.2026
- Gegenstand
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 AO, namentlich: 2.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2.2. die Förderung…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Geschäftsführer, zwei Prokuristen. Stand der letzten Eintragung: 24.09.2026.
Prokura
Kontrollstruktur
Rekonstruiert aus Gesellschafterlisten und Beteiligungsdaten. Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte sind nicht dasselbe.
Netzwerk
Verbundene Gesellschaften und weitere Mandate der Vertretung. Jeder Eintrag führt auf die eigene Registerseite.
Weitere Mandate der Vertretung
1Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist frei abrufbar, zwei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 AO, namentlich: 2.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2.2. die Förderung der Religion; 2.3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen; 2.4. die Förderung der Jugendund Altenhilfe; 2.5. die Förderung von Kunst und Kultur; 2.6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 2.7. die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 2.8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 2.9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 2.10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegsund Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 2.11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 2.12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophenund Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 2.13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 2.14. die Förderung des Tierschutzes; 2.15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 2.16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 2.17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 2.18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 2.19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 2.20. die Förderung der Kriminalprävention; 2.21. die Förderung des Sports (Schach und ESport gilt als Sport); 2.22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; 2.23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldatenund Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; 2.24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 2.25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 2.26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; 2.27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
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