Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftsanschrift Burgstraße 28, 10178 Berlin ist unter HRB 74975 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 8. Juni 1998. Die Geschäftsführung liegt bei Martin Boegl, Jörg Ortgies und Hilmar Zettler; ein Prokurist ist eingetragen. Bisher sind 14 Eintragungen erfolgt, die letzte am 29. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
14 Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 29.01.2025.
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenHRB 74975
- Unternehmensgegenstand eingetragenHRB 74975
- Vertreter eingetragenHilmar ZettlerHRB 74975
- Firma eingetragenHRB 74975
- Vertreter eingetragenJörg OrtgiesHRB 74975
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.
- Registergericht
- Amtsgericht Charlottenburg
- Registernummer
- HRB 74975
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- 51.129,19 €
- Geschäftsanschrift
- Burgstraße 28, 10178 BerlinStand 29.01.2025
- Gründung
- 08.06.1998
- Tag der letzten Eintragung
- 29.01.202514 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Die Übernahme der Aufgaben und der Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 22 Absatz 1, 2 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes (nachstehend…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Drei Geschäftsführer, ein Prokurist. Stand der letzten Eintragung: 29.01.2025.
Prokura
Dokumente
Sechs Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die Übernahme der Aufgaben und der Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 22 Absatz 1, 2 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes (nachstehend "Gesetz"genannt). Die Gesellschaft hat die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz, insbesondere hat sie die Beiträge der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mittel nach Maßgabe des Gesetzes anzulegen und im Entschädigungs- fall die Gläubiger eines ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen nach Maß- gabe des Gesetzes oder nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe des Geset- zes i.V. mit dem Anlegerentschädigungsgesetz zu entschädigen. Die Gesellschaft hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Absatz 8 des Gesetzes regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kredit- institute vorzunehmen. Die Gesellschaft darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (nachstehend "Bundesanstalt" genannt) eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Falle einer Erlaub- niserteilung vornehmen. Die Gesellschaft kann mit den Prüfungen gemäß Sätzen 2 und 3 einen geeigneten Dritten beauftragen. Die Gesellschaft legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen.