Die Dr. Christoph Pilz Gesellschaft für arbeitsmedizinische Vorsorge mbH mit Sitz in Neunkirchen am Brand und Geschäftsanschrift Bauerngasse 8, 90443 Nürnberg ist unter HRB 3197 im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen. Das Stammkapital beträgt 50.000,00 DEM, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 9. Oktober 1996. Zur Vertretung berechtigt ist Thilo Bareiter; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind drei Eintragungen erfolgt, die letzte am 28. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
Drei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 28.01.2025.
- Liquidation eingetragenDie Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist erloschen.HRB 3197
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenHRB 3197
- Stammkapital eingetragenHRB 3197
- Unternehmensgegenstand eingetragenHRB 3197
- Firma eingetragenHRB 3197
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg.
- Registergericht
- Amtsgericht Bamberg
- Registernummer
- HRB 3197
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- 50.000,00 DEM
- Geschäftsanschrift
- Bauerngasse 8, 90443 NürnbergStand 28.01.2025
- Gründung
- 09.10.1996
- Tag der letzten Eintragung
- 28.01.20253 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Die Erbringung von Vorsorgeleistungen, wie sie im Einzelnen in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz aufgeführt sind. Die Gesellschaft übernimmt somit die Aufgabe, Arbeitgeber beim…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Ein Liquidator, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 28.01.2025.
Dokumente
Sechs Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, zwei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die Erbringung von Vorsorgeleistungen, wie sie im Einzelnen in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz aufgeführt sind. Die Gesellschaft übernimmt somit die Aufgabe, Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Die Gesellschaft hat daher insbesondere 1) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) Arbeitsphysiologischen, Arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß. 2) In Rahmen der Unterstützung der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. 3) Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken , b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. 4) Darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken . Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu beachtenden Einschränkungen des § 1UWG in Verbindung mit § 21 der Berufsordnung für die Arzte Bayerns einzuhalten.