Die Breuer Höfer Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft ist unter PR 757 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Michael Diplom-Kaufmann Höfer und Thomas Diplom-Kaufmann Breuer; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher sind zwei Eintragungen erfolgt, die letzte am 29. Januar 2025.
Letzte Registeränderungen
Zwei Eintragungen seit der Gründung, die letzte am 29.01.2025.
- Eintragung im HandelsregisterInhalt aus dem aktuellen Abdruck nicht ersichtlich · im chronologischen Abdruck enthaltenPR 757
- Firma eingetragenBreuer Höfer Partnerschaft, SteuerberatungsgesellschaftPR 757
- Vertretungsregelung eingetragenJeder Partner vertritt einzeln.PR 757
- Vertreter eingetragenMichael Diplom-Kaufmann HöferPR 757
- Vertreter eingetragenThomas Diplom-Kaufmann BreuerPR 757
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Essen.
- Registergericht
- Amtsgericht Essen
- Registernummer
- PR 757
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 29.01.20252 Eintragungen bisher
- Gegenstand
- Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten, gemäß § 33 i. V. m. § 57 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht…
- Branchenklassifikation
- WZ-Code, NACE, Peer-GruppeExplorerFreischalten
Vertretung
Zwei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 29.01.2025.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten, gemäß § 33 i. V. m. § 57 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.
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