Architektur-werk-stadt BALHORN WEWER KARHOFF Architekten und Beratender Ingenieur Partnerschaft mbB
AktivAG Essen · PR 3909Die Architektur-werk-stadt BALHORN WEWER KARHOFF Architekten und Beratender Ingenieur Partnerschaft mbB mit Sitz in Paderborn ist unter PR 3909 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. Zur Vertretung berechtigt sind Martin Uwe Balhorn, Werner Klemens Karhoff und Hubert Bernhard Wewer; eine Prokura ist nicht eingetragen. Bisher ist eine Eintragung erfolgt, am 22. März 2017.
Letzte Registeränderungen
Eine Eintragung seit der Gründung, die letzte am 22.03.2017.
- Unternehmensgegenstand eingetragenPR 3909
- Firma eingetragenPR 3909
- Rechtsform eingetragenPR 3909
- Sitz eingetragenPR 3909
- Vertreter eingetragenMartin Uwe BalhornPR 3909
Stammdaten
Aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Essen.
- Registergericht
- Amtsgericht Essen
- Registernummer
- PR 3909
- Rechtsform
- Partnerschaftsgesellschaft
- Tag der letzten Eintragung
- 22.03.20171 Eintragung bisher
- Gegenstand
- Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten (insbes. nach § 1 HOAI), sowie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW, soweit das Berufsrecht die…
Vertretung
Drei Partner, keine Prokura eingetragen. Stand der letzten Eintragung: 22.03.2017.
Kontrollstruktur
Für die Rechtsform PartG führt das Handelsregister keine Gesellschafterliste.
Netzwerk
Verbundene Gesellschaften und weitere Mandate der Vertretung. Jeder Eintrag führt auf die eigene Registerseite.
Weitere Mandate der Vertretung
3Sanktionsstatus
Abgleich der Gesellschaft gegen sechs Sanktions- und PEP-Listen.
Ergebnis gesperrt
Der Abgleich der Gesellschaft gegen 6 Listen ist mit Explorer abrufbar.
Freigeschaltet siehst du je Liste Treffer oder kein Treffer und den Zeitpunkt des Abgleichs. Das Ergebnis ersetzt keine eigene Sorgfaltsprüfung nach GwG.
Dokumente
Fünf Dokumente aus Handelsregister und Unternehmensregister. Eines davon ist nach Anmeldung frei abrufbar, drei liegen für diese Gesellschaft nicht vor.
Unternehmensgegenstand
Wortlaut aus dem Registerauszug.
Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten (insbes. nach § 1 HOAI), sowie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW, soweit das Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Architekt und Beratender Ingenieur dies zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.