Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendund Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen der Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:den Betrieb der St. BarbaraKlinik in HammHeessen und des St. JosefKrankenhauses in HammBockum/Hövel;die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern sowie von sonstigen, der Förderung und Erhaltung der Gesundheit dienenden stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen, insbesondere der Krankenund Altenpflegeauch Medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB Vder Rehabilitation und der vorsorgenden und vorbeugenden Gesundheitspflege undförderung;die Aus-, Fortund Weiterbildung von Kranken-, Altenund Heilerziehungspflegern/pflegerinnen, Heilerziehungshelfern/helferinnen, Hebammen, Diätküchenund Küchenpersonal und sonstigen Berufen auf dem Gebiet der Altenund Gesundheitspflege;die Durchführung von Seminaren, Bildungsveranstaltungen und Fortbildungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen, insbesondere auch der Mitarbeiter, sowie die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Seminaren zu gesundheitsbezogenen Themen. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch Beschaffung und Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere durch die dem Unternehmensverbund St. FranziskusStiftung zugehörigen steuerbegünstigten Gesellschaften, verfolgen. Die Zuwendung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind und welche nicht gegen die Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Gesellschaften verstoßen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung der Zwecke an anderen Einrichtungen der Kranken-, Altenund sonstigen, der Gesundheitspflege dienenden Einrichtungen beteiligen und/oder Kooperationen eingehen. Die Gesellschaft verwirklicht die in § 2.1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit Gesellschaften, an denen die St. FranziskusStiftung Münster unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Verbundgesellschaften), und die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Diese Verbundgesellschaften werden für Zwecke der steuerlichen Anerkennung in einer Aufstellung außerhalb des Gesellschaftsvertrages aufgelistet. Dieses Zusammenwirken wird verwirklicht durch das Erbringen von Leistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch die Beistellung von Personal zur Erfüllung der gemeinsamen Satzungszwecke. Dabei erfolgt insbesondere die Medikamentenversorgung, die Erbringung von Verpflegungs-, Laborund Röntgenleistungen sowie konsiliarärztliche Leistungen an die unten genannten Kooperationspartner, soweit diese Leistungen bzw. Lieferungen zur gemeinsamen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich sind. Zudem erfolgt das planmäßige Zusammenwirken durch die Inanspruchnahme von verschiedenen Managementund Beratungsleistungen, Verwaltungsdienstleistungen im Bereich Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Versicherungswesen, Controlling oder Marketing, Planungsund Beschaffungsleistungen, Personaldienste undgestellungen, Überlassung und Verwaltung von Mobilien und Immobilien, Versorgung mit Wäsche, Speisen und Medikamenten, Logistik, Bettenaufbereitung, Reinigungsdienstleistungen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Sterilisationsund Laborleistungen sowie durch den Bezug von Strom, Erdgas und von ITProdukten bzw. ITDienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Gesellschaft nimmt kirchliche Aufgaben in Form von Werken der Caritas wahr, sie bekennt sich zur Wahrung des kirchlichen Propriums und anerkennt die bischöfliche Grundordnung des kirchlichen Dienstes sowie die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR). Ebenso anerkennt die Gesellschaft die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutzoder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft hat auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur St. FranziskusStiftung in Münster deren Ziele zu berücksichtigen.