(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EUInvestmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung:ImmobilienSondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB,InfrastrukturSondervermögen gemäß §§ 260a ff. KAGB,Geschlossene inländische PublikumsAIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische SpezialAIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: 1. Sachwerte, sofern es sich handelt um a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, b. Schiffe, Schiffsaufbauten und SchiffsbestandundErsatzteile, c. Luftfahrzeuge, LuftfahrzeugbestandundErsatzteile, d. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, e. Schienenfahrzeuge, SchienenfahrzeugbestandundErsatzteile, f. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, g. Container, h. für Vermögensgegenstände im Sinne der Buchstaben b bis f genutzte Infrastruktur. 2. Anteile oder Aktien an ÖPPProjektgesellschaften und InfrastrukturProjektgesellschaften, 3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen PublikumsAIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen PublikumsAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen SpezialAIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EUSpezialAIF oder ausländischen geschlossenen SpezialAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB.offene inländische SpezialAIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), welche in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: Folgende, in § 284 Abs. 2 KAGB genannte Vermögensgegenstände: a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2