Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützigemildtätigeZwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung solcher Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zweck der Gesellschaft istdie Förderung der Jugendhilfe,die Förderung des Wohlfahrtswesens,die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung sowiedie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung, Unterhaltung und Ausbau von Werkstätten für behinderte Menschen. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, ferner um Einrichtungen für Beschäftigungsund Arbeitstherapie, die der Eingliederung von behinderten Menschen dienen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar gefördert werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich anderer Unternehmen oder solche Unternehmen sowie Hilfeund Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Die vorgenannten Zwecke können auch gemäß Abgabenordnung durch Weitergabe von Mitteln oder durch den Einsatz von Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Abgabenordnung verwirklicht werden. Ferner kann die Gesellschaft ihre Zwecke auch im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen. Die Zwecke der Gesellschaft können dabei insbesondere auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit Gesellschaften des Konzernverbundes des Verein Oberlinhaus erfolgen. Diese steuerbegünstigten Körperschaften, die jeweils die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, werden in einer dieser Satzung separat beigefügten und jeweils aktualisierten Anlage 1, die nicht formeller Satzungsbestandteil ist, namentlich aufgeführt. Änderungen der Anlage 1 sind von der Geschäftsführung unverzüglich dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das arbeitsteilige planmäßige Zusammenwirken und die Kooperationsleistungen können insbesondere aber nicht ausschließlich durch gegenseitigen Austausch:von Serviceleistungen, in Form von Werk-, Dienstund Verwaltungsleistungen die insbesondere, aber nicht ausschließlichpacht und mietweise Überlassung von Immobilien, sowie deren Pflege, Erhalt und WeiterentwicklungDarlehensgewährungenwechselseitiger Inanspruchnahme von Managementleistungen, insbesondere Leistungen der Geschäftsführung und die Personalgestellung der Geschäftsführung, Beratungsleistungen einschließlich juristischer Beratung,Finanzen und Finanzdienstleistungen ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG, Leistungen Rechnungswesens, sowie Leistungen des Controllings und der Revision,Personalverwaltung undgewinnung inkl. Mitarbeiterqualifizierung undfortbildung,Leistungen der (Informations-)Technologie sowie damit artverwandte TätigkeitenWarenlieferungen (einschließlich von Leistungen aus Bereitstellung von Strom, (Warm-)Wasser aus Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, BHKW oder sonstigen dezentralen Energieanlagen) erfolgen.