Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem vorgenannten Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf hierzu Zweigniederlassungen gründen oder sich an gleichartigen Unternehmen beteiligen, sofern hierdurch keine beherrschende Stellung erlangt wird. Die Gesellschaft darf sich darüber hinaus, auch mehrheitlich, an der Komplementärgesellschaft der verwalteten Investmentvermögen beteiligen, solange die Komplementärgesellschaft keine Tätigkeiten entfaltet, die zu den Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.d. KAGB gehören. (Fondsmanagement
Nicht genug Informationen? Kein Problem!
Mit einem kostenlosen Account bei Registercheck hast du Zugriff auf Millionen von Firmendaten aus verschiedenen Quellen – automatisch, strukturiert und regelmäßig aktualisiert. Mit einem kostenpflichtigen Abo kannst du Firmen noch tiefer analysieren.
