(1) Die Stadtentwässerung nimmt die hoheitliche Aufgabe der Beseitigung des Abwassers wahr, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfällt.Sie beseitigt das Abwasser, soweit es der Beseitigungspflicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom Februar 1984 mit der Änderung vom Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984 Seite 45, 1992 Seite 305) unterliegt. Die Freie und Hansestadt Hamburg bedient sich der Stadtentwässerung zur Wahrnehmung ihrer Erschließungslast. Im Übrigen obliegt der Stadtentwässerung die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz. (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Stadtentwässerung durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 114a), zuletzt geändert am Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind. Daneben kann die Stadtentwässerung Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung sowie Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärschlammbeseitigung durchführen. (4) Die Stadtentwässerung kann im Zusammenhang mit ihren abwasserwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre Tätigkeiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten, der zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. (5) Die Stadtentwässerung hat die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die umwelt-, arbeitsmarkt- und ausbildungspolitischen sowie städtebaulichen und wohnungsbaulichen Ziele zu beachten. (6) Die Stadtentwässerung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. 2 Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 3 Beteiligt sich die Stadtentwässerung mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der für die Finanzen zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 3 in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen. (7) Wenn die Stadtentwässerung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedient, weitere Unternehmen gründet oder sich an fremden Unternehmen beteiligt, kann sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung auch personenbezogene Daten verarbeiten. Soweit hierfür die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 28 Absatz 1 des Hamburgischen Abruf vom 28.02.2025 07:47 Handelsregister A des Amtsgerichts Hamburg Abteilung A Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts Nummer der Firma: HRA 126119 Seite 2 von 2 Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, findet § 28 Absätze 3 und 4 HmbDSG keine Anwendung.