(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwe- cke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist a. das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen - zur Finanzierung und Durchführung gemeinnützi- ger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Mittelbeschaffung / Förderung kann den gesamten jeweils aktuell gültigen Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und 54 AO umfassen. b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Forschung. (3) Zur Verwicklichung des Satzungszwecks a. gemäß (2) a. entwickelt und betreibt die Gesellschaft InternetPlattformen, insbesondere www.better- place.org, die in besonders effizienter Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu för- dernden Zwecke im Sinne der AO ermöglichen und die Kommunikation der Projektfortschritte zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen. b. gemäß (2) a. wendet die Gesellschaft Mittel anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentli- chen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 Satz 1 AO zur Verwirklichung der in (2) genannten gemeinnützigen, mildtä- tigen oder kirchlichen Zwecken zu. Diese Mittelzuwendung ist, wie sich aus (3) a. und c. ergibt, nicht die einzige Art der Zweckverwirklichung. c. gemäß (2) b. betreibt die Gesellschaft, unter anderem durch die betterplace academy i. Bildung und Weiterbildung der Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 2 AO im Hinblick auf die Tätigkei- ten von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), zur besseren Einschätzung ihrer Aktivitäten und zu deren Bewertung, z. B. durch Veranstaltung von Vorträgen und Schulungen, Organisa- tion von Kursen, Workshops, Tagungen und Symposien, Erstellung von BestPracticeListen, Ratingsyste- men, Vertrauensmechanismen und Transparenzkriterien, ii. Bildung und Weiterbildung i.S. von § 52 Abs. 2 AO von Funktionsträgern und Mitarbeitern von Organi- sationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steu- erbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), insbesondere zu digitalen Themen: insbesondere im Bereich Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektma- nagement, Arbeit- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel durch Veranstaltung von Kur- sen, Workshops, Webinaren, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen (auch unter Einbeziehung konkreter Fragestellungen), so z. B. in Form von Bildungsmaßnahmen für Funktionsträger 17.02.2025 Seite 1 von 3 - Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts - Abruf vom 17.02.2025, 17:36 Amtsgericht Charlottenburg Ausdruck - Handelsregister Abteilung B - HRB 126785 B und Mitarbeiter, die u.a. die Steigerung der Fundraising- und Kommunikationskompetenz der genannten gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften zum Ziel haben, und indem den Funktionsträgern und Mitarbeitern eine direkte Aus- bzw. Weiterbildung durch die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Planungsunterlagen und durch die Mitarbeit in den Organisationen gegeben wird, iii. Entwicklung, Aufbau und Betrieb geeigneter Kommunikationsinstrumente bzw. -medien, die die Förde- rung der Bildung im genannten Sinne unterstützen (z.B. geeignete Internetplattformen, Printmedien, News- letter etc.), iv. Trägerschaft von Einrichtungen, die geeignete Bildungsmaßnahmen zu den genannten Themen anbieten, v. Durchführung und/oder Vergabe von Forschungsaufträgen zu ausgewählten Fragen der Bildung im genannten Sinne zur Entwicklung von innovativen Konzepten zum Thema Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, Arbeits- und Organisati- onskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel etc. und zu ausgewählten Fragen der Digitalisierung der genann- ten Themen und der Gesundheit. vi. Evaluation und zeitnahe Verbreitung von Forschungs- und Projektergebnissen. d. gemäß (2) kann die Gesellschaft zur Verwircklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecks Kooperationsleistungen an andere Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, erbringen. e. gemäß (2) kann sich die Gesellschaft zur Verwircklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eines Kooperationspartners (andere Körperschaft, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt) bedienen. (4) Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (5) Die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirk- licht werden. (6) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschafts- zweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu grün- den oder sich daran zu beteiligen, sofern dies der Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dient. Die Gesellschaft kann gleichermaßen die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen übernehmen sowie die Trägerschaft auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gesellschaften. Weiterhin kann die Gesellschaft Stipendi- en vergeben, sofern der Stipendiat in die Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke eingebunden wird. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; § 58 AO bleibt jedoch unberührt. (9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.