Kostenträgerschaft für Hospizeinrichtungen; hierbei kann die Gesellschaft ihre Mittel teilweise (nicht überwiegend) dazu verwenden, andere ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Körperschaften auf dem Gebiet der Hospizarbeit darin zu unterstützen, dass diese Körperschaften mit den ihnen zugewendeten Mitteln steuerbegünstigte Hospizarbeiten verwirklichen (§ 59 Nr. 2 AO);Vermittlungstätigkeiten für Heime und stationäre Betreuung
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