Die Satzung wurde am in §§ 2 Abs. 1 und 4 (Gegenstand des Kommunalunternehmens), 4 Abs. 7 (Der Vorstand), 6 Abs. 2 und 3 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats), 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats) geändert.
Der Landkreis Würzburg überträgt dem KU 1. die Aufgabe, die Bevölkerung mit Krankenhausund Altenhilfeleistungen zu versorgen, 2. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz zustehen und die nicht im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden oder durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayAbfG übertragen sind, 3. alle Aufgaben und Befugnisse die dem Landkreis nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchulwegkostenfreiheitsgesetzSchKfrG) zustehen, 4. alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) übertragen sind, 5. die Durchführung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs und von Sonderverkehren gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes im Landkreis Würzburg und in den angrenzenden Bereichen sowie in der Stadt Würzburg, 6.alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis nach Teil 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und den sich darauf beziehenden Ausführungsverordnungen zustehen, 7.die Reinigung von Einrichtungen, die der Landkreis in Erfüllung seiner Aufgaben nutzt, 8.alle Aufgaben und Befugnisse, die dem Landkreis bei der Bezügeund Entgeltabrechnung für seine Beamten und sonstigen Beschäftigten zustehen, sowie 9.den Betrieb des hausärztlichen medizinischen Versorgungszentrums in Waldbrunn zur hausärztlichen Versorgung des Planungsbereiches Würzburg West. (2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle des Landkreises Satzungen undsoweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigtauch Verordnungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen. (3) Weitere Aufgaben können nur durch Änderung der Unternehmenssatzung übertragen werden, die der vorherigen Beratung und Beschlussfassung im Kreistag bedarf. (4) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den in den vorstehenden Absätzen übertragenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. (5) Das KU kann Aufgaben der Schülerbeförderung für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Schulverbänden übernehmen, die diese kraft Gesetzes zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. (6) Das KU kann die Durchführung der Personalverwaltung einschließlich der Entgeltund Bezügeabrechnung für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckund Schulverbände im Landkreis Würzburg übernehmen, die diese kraft Gesetzes oder aufgrund von Aufgabenund Befugnisübertragung zu erfüllen haben. Das KU ist in diesem Zusammenhang zum Abschluss von Zweckvereinbarungen ermächtigt. Das KU ist auch ermächtigt, mittels Vertrag die Durchführung der Personalverwaltung und Entgeltabrechnung von kommunalen Unternehmen, an denen der Landkreis Würzburg beteiligt ist, zu übernehmen. (7) Das KU kann die Geschäftsbesorgung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung oder Annextätigkeit zur Kapazitätsauslastung für Zweckverbände übernehmen, in denen der Landkreis Mitglied ist. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 kann das KU im Rahmen der Gesetze Nebenund Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Die für den Landkreis geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des KU auf seine Einlagen begrenzt ist, sofern sich eine Haftungsbegrenzung nicht bereits aus der Unternehmensform ableiten lässt.