Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EUInvestmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB; b) sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB; c) offene inländische SpezialAlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen nicht in die in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen; d) Allgemeine offene inländische SpezialAlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. die in § 284 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 282 Abs. 2 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann. e) Geschlossene PublikumsAlF gemäß § 261 ff. KAGB, sowie geschlossene inländische Spezial AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, bb. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, cc. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. bb. genutzt wird, dd. folgende Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB: i. Anteile oder Aktien an ÖPPProjektgesellschaften und InfrastrukturProjektgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB; ii. Anteile und Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis cc. dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; iii. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt ein- bezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; iv. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen PublikumsAIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen PublikumsAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren; v. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen SpezialAIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB oder an geschlossenen EUSpezialAIF oder ausländischen geschlossenen SpezialAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren. vi. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB in Verbindung mit §§ 193 bis 195 KAGB; ee. Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAGB, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass Abruf vom 07.0